Reise- und Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ANEX Tour GmbH

Sehr geehrter Reisegast,


bitte schenken Sie unseren Reise- und Zahlungsbedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn diese werden Bestandteil des mit der ANEX Tour GmbH (im folgenden nur ANEX Tour) geschlossenen Reisevertrages. Diese sind auch gültig für die Marken BUCHER Reisen, ÖGER TOURS und Neckermann Reisen.


ANEX Tour GmbH

Sehr geehrte Kunden und Reisende,


die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Bavaria Fernreisen GmbH, nachfolgend „BFR“ abgekürzt, des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages.


Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.


Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!


Reisebedingungen (AGB)


Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden


Unfallhaftung und Schiffsbeförderung


Informationen zu Unfallhaftung und Schiffsbeförderung


Allgemeine Geschäftsbedingungen für BUCHER Reisen, eine Marke der ANEX Tour GmbH

Sehr geehrter Reisegast,


bitte schenken Sie unseren Reise- und Zahlungsbedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn diese werden Bestandteil des mit der ANEX Tour GmbH (im folgenden nur ANEX Tour) geschlossenen Reisevertrages. Diese sind auch gültig für die Marken BUCHER Reisen, ÖGER TOURS und Neckermann Reisen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für BUCHER Reisen, eine Marke der ANEX Tour GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HLX Touristik GmbH

für die Reisevermittlung über die Vertriebsmarke Condor Holidays

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HLX Touristik GmbH

für die Reisevermittlung über die Vertriebsmarke Eurowings Holidays

Gastaufnahmebedingung

Sehr geehrter Gast,


wir freuen uns über Ihr Interesse an der Buchung unserer Unterkunft. Im Falle des Zustandekommens eines Gastaufnahmevertrages werden wir, die Fit & Vital Reisen GmbH – nachstehend „FUV“ abgekürzt – unsere ganze Kraft und Erfahrung einsetzen, um Ihren Aufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten. Hierzu tragen auch klare rechtliche Vereinbarungen über Ihre Rechte und Pflichten als Gast und unsere Rechte und Pflichten als Ihrem Gastgeber bei, die mit Ihnen in Form der nachfolgenden Gastaufnahmebedin-gungen getroffen werden sollen. Diese Gastaufnahmebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im Buchungsfall zwischen Ihnen und uns zu Stande kommenden Gastaufnahmevertrages.


Bitte lesen Sie diese Gastaufnahmebedingungen daher vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.


Gastaufnahmebedingung


Unfallhaftung und Schiffsbeförderung


Informationen zu Unfallhaftung und Schiffsbeförderung

Reisebedingungen

DER FIRMA SPICA TRAVEL GMBH


Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma SPICA TRAVEL GmbH, Luise-Ullrich-Straße 14, 80636 München nachfolgend „SPICA“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages bzw. auf Verträge über Einzelreiseleistungen, die von SPICA in eigener Leistungsverantwortung angeboten werden. In Bezug auf solche eigenen Einzelreiseleistungen unterwirft sich SPICA den Bestimmungen des Pauschalreiserechts, sofern nachstehend nicht ausdrücklich abweichend geregelt. Die nachstehenden Bedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a -y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Kunden; Hinweis zum Widerrufsrecht

1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von SPICA und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von SPICA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind von SPICA nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von SPICA zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von SPICA herausgegeben werden, sind für SPICA und die Leistungspflicht von SPICA nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von SPICA gemacht wurden. d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von SPICA vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von SPICA vor, an das SPICA für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit SPICA bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist SPICA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. e) Die von SPICA gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung bietet der Kunde SPICA den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung (Annahmeerklärung) durch SPICA zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird SPICA dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung/Rechnung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss: a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von SPICA erläutert. b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachensind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache. d) Soweit der Vertragstext von SPICA im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet. e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde SPICA den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. SPICA ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht. h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung/Rechnung von SPICA beim Kunden zu Stande. i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung/Rechnung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung/Rechnung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. SPICA wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung/Rechnung in Textform übermitteln.

1.4. SPICA weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7, BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2.Bezahlung

2.1. SPICA und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Für Zahlungen, die trotz Fälligkeit nicht geleistet werden, behält sich SPICA die Erhebung einer Mahnkostenpauschale in Höhe von 5,-Euro vor. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Reisegast unbenommen.

2.3. Bei Zahlungen auf Einzelreiseleistungen, z.B. reine Hotelbuchung besteht seitens SPICA keine Verpflichtung zur Kundengeldabsicherung, sodass auch kein Sicherungsschein herausgegeben wird.

2.4. Nach Vertragsabschluss über eine Einzelleistung (z.B. „Nur-Hotel-Buchung) wird eine Anzahlung in Höhe von 35 % des Leistungspreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Leistung nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 28 Tage vor Leistungsbeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.5. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl SPICA zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist SPICA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von SPICA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind SPICA vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. SPICA ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von SPICA gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von SPICA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber SPICA den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte SPICA für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. Soweit von SPICA nur eine Einzelreiseleistung, z.B. eine Hotelübernachtung als Pauschalreise angeboten wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 4 nicht

4.2. SPICA behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.3. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern SPICA den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.4. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1 a) kann SPICA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SPICA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. - Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von SPICA anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann SPICA vom Kunden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für SPICA verteuert hat.

4.5. SPICA ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) – c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für SPICA führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von SPICA zu erstatten. SPICA darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die SPICA tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. SPICA hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.6. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.7. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von SPICA gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von SPICA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber SPICA den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn; Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber SPICA unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. a) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert SPICA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann SPICA eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von SPICA zu vertreten ist. SPICA kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. b) SPICA hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug sowie Kreuzfahrten: - bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 35 % - ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 45 % - ab dem 21. Tag vor Reiseantritt 55 % - ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 65 % - ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 80 % - ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;

5.2. Bei Einzelleistungs-Buchungen gilt folgendes abweichend zu den Regelungen in Ziffer 5.1: a) Der Rücktritt ist jederzeit bis zum Leistungsbeginn möglich. Die Rücktrittserklärung ist grundsätzlich in Textform an SPICA zu richten. b) Bei einem kundenseitigen Rücktritt bleibt der Anspruch von SPICA auf Bezahlung des vereinbarten Leistungspreises und der Entgelte für Zusatzleistungen (etwa einschließlich des Verpflegungsanteils), bestehen. c) SPICA hat sich Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Leistung durch SPICA und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. d) SPICA hat die nachfolgenden Teilvergütungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Leistungsbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Leistungen festgelegt. Die Teilvergütung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel auf Basis des Leistungspreises berechnet: Bei Einzelleistungs-Buchungen in Form von Unterkunftsleistungen (Nur-Hotel) sowie Tagesreiseleistungs-Buchungen: bis zum 31. Tag vor Leistungsbeginn 25% ab dem 30. Tag vor Leistungsbeginn 30% ab dem 21. Tag vor Leistungsbeginn 45% ab dem 14. Tag vor Leistungsbeginn 60% ab dem 7. Tag vor Leistungsbeginn 80% ab dem 2. Tag vor Leistungsbeginn bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Leistungspreises. Bei Einzelleistungs-Buchungen in Form von Flugbeförderungen (Nur-Flug): bis zum 30. Tag vor Leistungsbeginn 50% bis zum 4. Tag vor Leistungsbeginn 75% ab dem 3. Tag vor Leistungsbeginn bis Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Leistungspreises.

5.3. Dem Kunden bleibt es sowohl in den Fällen der Ziffer 5.1 als auch der Ziffer 5.2 unbenommen, SPICA nachzuweisen, dass SPICA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von SPICA geforderte Entschädigungspauschale.

5.4. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.1 bzw. 5.2 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit SPICA nachweist, dass SPICA wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.1 bzw. 5.2 . In diesem Fall ist SPICA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.5. Ist SPICA infolge eines Rücktritts von einem Pauschalreisevertrag gem. 5.1 zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.6. Das bei Pauschalreisen bestehende gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von SPICA durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie SPICA 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil SPICA keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann SPICA bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 50.-pro betroffenen Reisenden.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung SPICA bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. SPICA wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

8. Rücktritt wegen Nichterreichens derMindestteilnehmerzahl

8.1. SPICA kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von SPICA beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) SPICA hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) SPICA ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von SPICA später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5 gilt entsprechend.

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1. SPICA kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von SPICA nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von SPICA beruht.

9.2. Kündigt SPICA, so behält SPICA den Anspruch auf den Reisepreis; SPICA muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SPICA aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

10.1. Reiseunterlagen. Der Kunde hat SPICA oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von SPICA mitgeteilten Frist erhält.

10.2. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere solche, die ausschließlich aus einer reinen Hotelbuchung bestehen, finden die Regelungen der nachstehenden Ziffer

10.3 b) keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 10.3 a), c) und d) sowie 10.4 in entsprechender Anwendung mit folgender Maßgabe: Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Gewährleistungsansprüche des Kunden ganz oder teilweise entfallen.

10.3. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit SPICA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von SPICA vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von SPICA vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an SPICA unter der mitgeteilten Kontaktstelle von SPICA zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von SPICA bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von SPICA ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.4. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde SPICA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von SPICA verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und SPICA können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich SPICA, seinem Vertreter bzw. seiner Kontakt-stelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

11.Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von SPICA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.


11.2. SPICA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SPICA sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.

11.3. SPICA haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SPICA ursächlich geworden ist.

12.Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat

12.1. Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber SPICA geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12.2. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere Pauschalreisen, die ausschließlich in der Hotelbuchung bestehen, gilt die in § 651j BGB geregelte Verjährungsfrist nicht. In diesen Fällen gelten stattdessen die allgemeinen Verjährungsregelungen.

13. Informationspflichten über die Identität desausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1. SPICA informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist SPICA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald SPICA weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird SPICA den Kunden informieren.

13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird SPICA den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von SPICA oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von SPICA einzusehen.

14.Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. SPICA wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn SPICA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. SPICA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde SPICA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SPICA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

15. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

15.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

15.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

15.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus § 651i BGB unberührt.

16. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

16.1. SPICA weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass SPICA nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für SPICA verpflichtend würde, informiert SPICA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. SPICA weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

16.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und SPICA die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können SPICA ausschließlich am Sitz von SPICA verklagen.

16.3. Für Klagen von SPICA gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SPICA vereinbart.

Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; TourLaw Noll, Hütten, Dukic Rechtsanwälte, München, Stuttgart, 2023

Reiseveranstalter ist: Firma SPICA TRAVEL GMBH (vormals SITALIA GmbH) Handelsregister: HRB 284983 München Geschäftsführerin : Yasemin Akladious Luise-Ullrich-Straße 14 80636 München Telefon:089-6931452-30 E-Mail-Adresse: service@spicatravel.de

Allgemeines


- Die nachstehenden Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen WE-Flytour und dem Kunden geschlossenen Vertrages und ergänzen insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.


- Sofern in den nachstehenden Bedingungen der Begriff „dauerhafter Datenträger“ verwendet wird, ist darunter gemäß § 126b BGB jedes Medium zu verstehen, dass es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Hierzu zählen unter anderem USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Papier, E-Mails, Speicherkarten und Computerfestplatten



1. Der Reisevertrag


1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde WE-Flytour den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden, nachdem der Kunde von WE-Flytour i.S. des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB ordnungsgemäß informiert wurde.


1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Kunden, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.


1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch WE-Flytour zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird WE-Flytour dem Kunden die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln bzw. in den Fällen des Art. 250 § 6 I EGBGB in Papierform aushändigen.


1.4 Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von WE-Flytour vor, an das WE-Flytour für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern WE-Flytour auf die Änderungen hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des Kunden erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder vollständige Zahlung gegenüber WE-Flytour, bzw. konkludent durch Inanspruchnahme der Leistung/Reiseantritt.


1.5 WE-Flytour weist vorsorglich darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen, die im sogenannten Fernabsatz abgeschlossen wurden (z.B. über Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte (siehe hierzu auch Ziffer 6.). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Kunde den Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hat, es sei denn, die Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehenden Wunsch des Kunden geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht.



2. Bezahlung


2.1 WE-Flytour hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden abgeschlossen.


2.2 Mit Zustandekommen des Reisevertrages und der Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von §§ 651r, 651t BGB, der Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise enthält, hat der Kunde in der Regel eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zuzüglich etwaiger Kosten einer abgeschlossenen Versicherung zu leisten. Liegt dem Reisevertrag ein individuell unterbreitetes Angebot zugrunde, gilt abweichend von dieser Regelung die dort ausgewiesene Anzahlungshöhe. Von WE-Flytour lediglich vermittelte Leistungen können je nach Zahlungsbedingungen der Leistungsträger abweichende Fälligkeiten haben, über die der Kunde vor Vertragsschluß informiert wird.


2.3 Abweichend von Ziff. 2.2 kann der volle Reisepreis für eine Pauschalreise auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.


2.4 Die Anzahlung ist sofort nach Rechnungserhalt und Aushändigung des Sicherungsscheines fällig. Der restliche Reisepreis ist 4 Wochen vor Abreise fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den Gründen von Ziff 9.b abgesagt werden kann. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Kunde die zusätzlich anfallenden Gebühren für Auslandsüberweisungen vollständig zu tragen. Bei Buchungen, die weniger als zwei Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung der Rechnung inkl. des Sicherungsscheines fällig.


2.5 Prämien für vermittelte Versicherungen, Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind jeweils sofort fällig. Aufwendungen für das Besorgen von Visa (z.B. Visagebühren) werden, sobald der Kunde WE-Flytour mit der Visabeantragung beauftragt hat, ebenfalls unmittelbar in Rechnung gestellt und fällig.


2.6 WE-Flytour akzeptiert folgende Zahlungsbedingungen

- Sofortüberweisung

- Sepa Lastschrift

- Visa

- Mastercard

- Paypal


2.7 Die Reiseunterlagen werden ausschließlich nach erfolgter Gutschrift des gesamten Reisepreises von WE-Flytour ausgehändigt oder zugesandt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Reisepreises steht WE-Flytour gegenüber dem Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht zu.


2.8 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht fristgerecht, so ist WE-Flytour berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. zu berechnen. WE-Flytour behält sich vor, die durch die Nicht- bzw. die unvollständige Zahlung anfallenden Mehrkosten (z. B. Bankgebühren, Rücklastschriftgebühren, etc.) weiterzubelasten und bei erfolgter Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 10,00€ zu erheben. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.


2.9 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h., wenn zwischen Buchung und Reisebeginn 28 Tage oder weniger liegen, ist der Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines zu zahlen.


2.10 Bei Währungsumrechnungen gilt der Kurs des Abrechnungsdatums und nicht der des Datums der Buchung. WE-Flytour haftet nicht für Kursdifferenzen. Bei Belastung im Ausland können zusätzliche Gebühren von der Bank erhoben werden.



3. Leistungen


3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von WE-Flytour sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung und den gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben. Etwaige Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung von WE-Flytour auf einem dauerhaften Datenträger.


3.2 Produktbeschreibungen, die nicht von WE-Flytour herausgegeben werden, sind für WE-Flytour nicht bindend.


3.3 Dritte sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Ausschreibungen von WE-Flytour abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche müssen durch WE-Flytour ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.


3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Kunden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang von WE-Flytour (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen, Veranstaltungen, etc.).


3.5 Wenn WE-Flytour die Reise nach dem Prinzip des sogenannten „Dynamic Packaging“ (Paketierung) zusammenstellt, kann der vereinbarte Preis von den Ausschreibungen abweichen.



4. Leistungsänderungen


4.1 WE-Flytour behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung oder Abweichung der Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu erklären.


4.2 WE-Flytour verpflichtet sich, den Kunde über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung der Reise ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn WE-Flytour in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunde anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung gegenüber WE-Flytour geltend zu machen.


4.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.



5. Preisänderungen


WE-Flytour behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung, Einreise-, Aufenthalts- und Eintrittsgebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:


5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann WE-Flytour den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:


a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann WE-Flytour vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.


b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann WE-Flytour vom Kunden verlangen.


5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und Eintrittsgebühren gegenüber WE-Flytour erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.


5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für WE-Flytour verteuert hat.


5.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat WE-Flytour den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn WE-Flytour eine solche Reise ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung des Reisepreises durch WE-Flytour geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, dies auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.


5.5 WE-Flytour ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 5.1-5.3 genannten Kosten den daraus resultierenden und vom Kunden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden zu erstatten.



6. Reiserücktritt durch den Kunden


6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber WE-Flytour zu erklären. Sofern die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Kunden wird jedoch empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.


6.2 Bei einem Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise steht WE-Flytour anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu (§ 651h BGB), sofern WE-Flytour den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651h III BGB vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und ihre Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.


6.3 WE-Flytour kann anstelle des konkret berechneten Entschädigungsanspruchs eine pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen. Soweit im Angebot keine abweichenden Stornostaffeln vereinbart sind, kann WE-Flytour die folgenden pauschalierten Rücktrittskosten gegenüber dem Kunden geltend machen:


Pauschalreisen mit Charter- oder Linienflügen

bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%

ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%

ab 21. bis 8. Tag vor Reiseantritt 60%

ab 7. bis 2. Tag vor Reiseantritt 85%

ab 1 Tag vor Reiseantritt 95%


jeweils vom Gesamtreisepreis gerechnet.


Hotelbuchungen, sofern bei erfolgter Buchung keine für das jeweilige Hotel Stornobedingungen ausgewiesen sind

bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%

ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%

ab 21. bis 8. Tag vor Reiseantritt 60%

ab 7. bis 2. Tag vor Reiseantritt 85%

ab 1 Tag vor Reiseantritt 95%


jeweils vom Gesamtreisepreis gerechnet.


6.4 zusätzlich kann der Preis vermittelter Leistungen (z.B. Versicherungen, Visa) in voller Höhe anfallen.


6.5 Bei einer Berechnung nach Ziff. 6.3 bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass WE-Flytour im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.


6.6 WE-Flytour kann anstelle der unter Ziff. 6.3 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen, sofern der WE-Flytour entstandene Schaden deutlich höher ausfällt als die unter Ziff. 6.3 genannten Pauschalen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird WE-Flytour die konkrete Entschädigung berechnen und begründen.


6.7 Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, kann er innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie WE-Flytour nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. WE-Flytour kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder die Ersetzung nicht durchführbar ist. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde WE-Flytour als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. WE-Flytour darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind. WE-Flytour hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.



7. Umbuchungen


7.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft besteht nicht, sofern WE-Flytour seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Sollen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss und bis zum 60. Tag vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft vorgenommen werden, wird WE-Flytour dem Kunden die tatsächlich anfallenden Kosten pro Kunde berechnen. Zusätzlich gilt ein Bearbeitungsentgelt von € 30,00 pro Person als vereinbart.


7.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die ab dem 50. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6. zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.


7.3 Umbuchungswünsche/Änderungen, die nur geringfügige Kosten verursachen, werden mit € 30 pro Person in Rechnung gestellt. Geringfügige Änderungen sind z.B. Änderung der Verpflegungsleistung, der Zimmerkategorie oder Ähnliches.


7.4 Erfolgt nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung eine Änderung der bei Buchung genannten Zahlungsdaten oder ein Wechsel der Zahlungsart, so wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 10,00 vereinbart.


7.5 Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reiseziels sind grundsätzlich nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffer 6. genannten Bedingungen und nachfolgendem Neuabschluss möglich.


7.6 Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass WE-Flytour keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.



8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen


Nimmt der Kunde aus von WE-Flytour nicht zu vertretenden Gründen einzelne Leistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. WE-Flytour wird sich jedoch um Erstattung bei dem jeweiligen Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.



9. Rücktritt und Kündigung durch WE-Flytour


WE-Flytour kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:


a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt WE-Flytour deshalb den Vertrag, so behält WE-Flytour den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden.


b) Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Frist, binnen derer der Rücktritt durch WE-Flytour möglich ist, hingewiesen wurde, in der im Vertrag bestimmten Frist, spätestens jedoch

- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen,

- 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchsten 6 Tagen

- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen.


In jedem Fall ist WE-Flytour verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.




10. Haftung von WE-Flytour


10.1 WE-Flytour haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes.


10.2 WE-Flytour haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und/oder die der Kunde ohne Vermittlung von WE-Flytour direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Veranstaltungen, Ausflüge, Besuche, etc.).


10.3 Die vertragliche Haftung von WE-Flytour ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit WE-Flytour für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.


10.4 Für alle gegen WE-Flytour gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, ausgenommen darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen.


10.5 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich WE-Flytour hierauf berufen.


10.6 Sofern WE-Flytour vertraglicher Luftfrachtführer ist, regelt sich die Haftung von WE-Flytour nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, dem Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag, soweit dieses noch Anwendung findet, oder insbesondere des Montrealer Übereinkommens. Kommt WE-Flytour die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen (Athener Übereinkommen – AÜ – sowie der Verordnung EG Nr. 392/2009) oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. nach den Bestimmungen des HGB sowie nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes).


10.7 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Kunde selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Kunde vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet WE-Flytour nur, wenn WE-Flytour ein Verschulden trifft.



11. Versicherungen


Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen.

WE-Flytour empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:

- Reiserücktrittkostenversicherung,

- Reisegepäckversicherung,

- Reiseabbruchversicherung,

- Reiseunfallversicherung,

- Reisekrankenversicherung/Auslandskrankenversicherung.



12. Obliegenheiten des Kunden/Fristen


12.1 Der Kunde hat WE-Flytour umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (Flugscheine, Leistungsgutscheine und Reiseinformationen) spätestens 5 Werktage (mit Ausnahme von Ziff. 1.5) vor Reiseantritt nicht erhalten hat. In diesem Fall werden die Reiseunterlagen, Zahlungseingang bei WE-Flytour vorausgesetzt, sofort per E-Mail zugesandt.


12.2 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, WE-Flytour einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der Reiseleitung vor Ort, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, zu erfolgen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden oder erreichbar, so sind etwaige Reisemängel WE-Flytour an deren Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziff. 23). Vertragliche Minderungsansprüche (§ 651m BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. WE-Flytour kann die Abhilfe auch in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird, soweit dies für den Kunde zumutbar ist. Zur Abhilfe ist WE-Flytour nicht verpflichtet, wenn der Reisemangel bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe eine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.


12.3 Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art oder aus wichtigem, WE-Flytour erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er WE-Flytour zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von WE-Flytour verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für WE-Flytour erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.


12.4 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Insbesondere hat er WE-Flytour auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.


12.5 Sofern das Gepäck des Kunden bei Flugreisen verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Kunde unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R.) vor Ort bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. WE-Flytour übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn jene bei der Aufgabe des Gepäckstücks auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck WE-Flytour bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.


12.6 Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätungen aus der EU Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu richten.


12.7 Wenn in den AGB der jeweiligen Leistungsträger nicht anders bestimmt ist, sollte der Kunde alle Pauschalreise- Sonder- und Charterrückflüge spätestens 48 Stunden vor Abflug bei der jeweiligen Fluggesellschaft oder dem Veranstalter rückbestätigen lassen. Bei Pauschalreisen wird diese Rückbestätigung meistens durch die örtliche Reiseleitung durchgeführt. Die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Leistungserbringer sind verbindlich.



13. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens


Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet WE-Flytour, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist WE-Flytour verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald WE-Flytour bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss WE-Flytour den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss WE-Flytour den Kunden über den Wechsel informieren. WE-Flytour muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die von WE-Flytour genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. WE-Flytour wird dies dem Kunden schnellstmöglich nach Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.



14. Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen


14.1 WE-Flytour informiert den Kunden über die Pass- und Visaerfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine Beschaffung etwaiger Dokumente erforderlich ist. Der Kunde ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch WE-Flytour bedingt sind.


14.2 Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Ziff. 14.1 wird der Kunde WE-Flytour vollumfassend und wahrheitsgemäß über seine Staatsangehörigkeit, sowie die aller Mitreisenden informieren, ferner über etwaige Besonderheiten, wie beispielsweise Doppelstaatsbürgerschaften, Staatenlosigkeit, etc..


14.3 Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise verhindert ist, kann WE-Flytour den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.


14.4 WE-Flytour haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde WE-Flytour mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass WE-Flytour eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14.5 Es gelten im übrigen die Bestimmungen der einzelnen lokalen Leistungsträger, die dem Kunden vor Buchung mitgeteilt werden.



15. Zollbestimmungen


Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.



16. Rechtswahl


Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und WE-Flytour findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen WE-Flytour im Ausland für die Haftung von WE-Flytour dem Grunde nach nicht deutschem Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.



17. Gerichtsstand


17.1 Der Kunde kann WE-Flytour nur am Sitz des Unternehmens verklagen. Gerichtsstand ist Heilbronn.


17.2 Für Klagen von WE-Flytour gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Heilbronn vereinbart.


17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,


a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und WE-Flytour anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder


b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.



18. Aufrechnungsverbot


Der Kunde ist nicht berechtigt gegen Ansprüche von WE-Flytour auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.



19. Abtretungsverbot


Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für mitreisende Familienangehörige.



20. Datenschutz


Personenbezogenen Daten, die der Kunde WE-Flytour zur Verfügung stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, an Leistungsträger und/oder Versicherer übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. WE-Flytour wird dabei alle datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten, ebenso für WE-Flytour tätige Dritte.


Weitere Einzelheiten zum Datenschutz findet der Kunde unter: www.we-flytour.com



21. Hinweis für Verbraucher


Die Plattform zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission befindet sich unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/

WE-Flytour ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.



22. Allgemeine Bestimmungen


Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge.



23. Veranstalter


WE-Flytour GmbH

Gottlieb-Daimler-Straße 25

D-74076 Heilbronn


Geschäftsführerin: Senem Sezgin Safak


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Stand: Juni 2023

Reise- und Geschäftsbedingungen der Reederei